Qualitätssicherungsbesuch
Pflegeberatung §37.3 SGBXI
Als Pflegegeldempfänger in den Pflegegraden 2-5 sind Sie verpflichtet Ihrer Versicherung in regelmäßigen Abständen, wiederkehrend einen Pflegeberatungsbesuch §37.3 nachzuweisen. Dies wird Ihnen i. d. R. mit Anerkennung eines Pflegegrades durch die Versicherung postalisch mitgeteilt.
Die Besuche finden persönlich bei Ihnen Zuhause statt. In diesem Rahmen sind diverse Beratungsthemen möglich, dazu zählen: Hilfsmittelempfehlungen, Hilfe bei Höherstufungsanträgen, Vermittlung von Pflegeschulungen, Beratung zu Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen und vieles mehr.
Für Sie als Versicherte/r sind die Besuche kostenfrei.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 & 3
Pflegegrad 4 & 5
halbjährlich (möglich)
halbjährlich (verpflichtend)
vierteljährlich (möglich)
halbjährlich (verpflichtend)
weitere Informationen
Beratungspflicht für Pflegegeldempfänger nach §37.3 SGBXI Pflegebedürftige, welche ausschließlich Pflegegeld erhalten und keine Pflegesachleistung nutzen, sind verpflichtet regelmäßig sogenannte Qualitätssicherungsbesuche nachzuweisen. Hierbei geht es primär darum festzustellen, dass die Pflege des Pflegebedürftigen im eigenen Zuhause gesichert ist - kurz gesagt, ob das Pflegegeld zu Gunsten des Versicherten genutzt wird. Diese Prüfung erfolgt i. d. R. im Rahmen eines Beratungsbesuchs bei dem Pflegegeldempfänger und den Pflegepersonen. Der Pflegeberater dokumentiert den Besuch und teilt Ihrer Versicherung mit, inwieweit die Pflege als gesichert angesehen wird. Damit sind Sie Ihrer Pflicht gegenüber dem Leistungsträger nachgekommen. Die Qualitätssicherungsbesuche zahlt die Versicherung für Sie. Der Pflegeberater rechnet als anerkannter Leistungserbringer direkt mit Ihrer Versicherung ab. Ihnen entstehen keinerlei Kosten. Privatversicherte bekommen - wie gewohnt - eine Rechnung, die sie einreichen können. Regelmäßige Pflichttermine: Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5 ist der Nachweis eines Qualitätssicherungsbesuchs halbjährlich zu erbringen. Darüberhinaus, bei erhöhtem Beratungsbedarf, gibt es folgende für Sie kostenneutrale Möglichkeiten: Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 - 5 haben die Möglichkeit, zwei zusätzliche Termine wahrzunehmen. Eine Beratung findet dann also vierteljährlich statt. Mit Pflegegrad 1 können Sie ebenfalls auf Wunsch halbjährlich freiwillig einen Beratungstermin kostenlos in Anspruch nehmen. Sonderregelung für Pflegesachleistungsnutzer: Sollten Sie unabhängig von der Höhe des Pflegegrades Pflegesachleistungen, bspw. durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen UND auch noch Pflegegeld empfangen, dann haben Sie ebenfalls die Möglichkeit halbjährlich einmal einen Beratungstermin in Anspruch zu nehmen. Auch diese Besuche bleiben kostenlos. Hilfsmittel/Empfehlung durch Pflegefachkraft: Im Rahmen der Beratungstermine erstelle ich gerne für Sie Empfehlungen einer Pflegefachkraft für Hilfsmittel gemäß §45.6 SGBXI. Die Empfehlung können Sie bei Ihrer Kasse einreichen, als Nachweis der Notwendigkeit bestimmter Hilfsmittel. Eine ärztliche Verordnung wäre dann u. U. nicht mehr nötig. Die Empfehlung durch Pflegefachkraft dient der Erleichterung in der Hilfsmittelversorgung und wird von allen Kassen anerkannt.